nur
Batterien

Etikett für die Kennzeichnung von Transportgütern mit Inhalt von Lithium-Metall-Batterien / Akkus (UN 3090).
UN 3090 Einsatz für Lithium-Metall-Batterien (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung)
Ausgehend davon, geben die einzelnen Regularien weitere Auskunft über Beförderungsbedingungen, Verpackungs- und Kennzeichnungsvorgaben sowie Ausnahmen bei dem jeweiligen Transportweg und -Mittel. Das hier dargestellte Kennzeichen ersetzt die Angaben der Sondervorschrift 188 f ADR, RID, ADN, IMDG-Code und ist zusätzlich für den Luftverkehr gemäß IATA geltend. Es ist möglich für alle Verkehrsträger ein einziges Kennzeichen zu nutzen. Ab dem 01.01.2019 ist die neue Kennzeichnung verpflichtend einzusetzen!
Im internationalen Transportrecht sind Lithium-Ionen-Batterien als „Gefahrgut” eingestuft. Damit sind für sie die vielfältigen Vorschriften für Gefahrgut-Beförderung relevant.
Im Interesse aller Beteiligten, insbesondere der beauftragten Transportunternehmen liegt eine sichere Beförderung gefährlicher Güter und somit von Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien.
Die Vorgaben müssen vom Versender bei jedem gewerblichen Versand von Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien in eigener Verantwortung eingehalten werden. Insbesondere der Energiegehalt ist neben weiteren Kriterien entscheidend für die Entscheidung darüber, welche Gefahrgutregelungen für den Transport von Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien berücksichtigt werden müssen. Für Batterien mit einer Energie bis zu 100 Wh gelten aufgrund einer Ausnahmeregelung des Gefahrgutrechts vereinfachte Anforderungen. Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien mit einer Energie von mehr als 100 Wh sind dagegen immer als Gefahrgut der Klasse 9 zu behandeln.
Im internationalen Transportrecht sind Lithium-Metall-Batterien als „Gefahrgut” eingestuft. Damit sind für sie die vielfältigen Vorschriften für Gefahrgut-Beförderung relevant.
Im Interesse aller Beteiligten, insbesondere der beauftragten Transportunternehmen liegt eine sichere Beförderung gefährlicher Güter und somit von Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien.
Die Vorgaben müssen vom Versender bei jedem gewerblichen Versand von Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien in eigener Verantwortung eingehalten werden. Insbesondere der Energiegehalt ist neben weiteren Kriterien entscheidend für die Entscheidung darüber, welche Gefahrgutregelungen für den Transport von Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien berücksichtigt werden müssen. Für Batterien mit einer Energie bis zu 100 Wh gelten aufgrund einer Ausnahmeregelung des Gefahrgutrechts vereinfachte Anforderungen. Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien mit einer Energie von mehr als 100 Wh sind dagegen immer als Gefahrgut der Klasse 9 zu behandeln.
UN Aufkleber
nach ADR 2023

GHS Aufkleber
GHS 9A

UN Aufkleber
nur Text

UN Aufkleber
Luftfracht
